Das muss sein
Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen und im Alltag unterstützen, kommt insbesondere in der heutigen Zeit eine besondere Verantwortung zu. Dieser Verantwortung haben wir uns immer gerne und aus Überzeugung gestellt und möchten dies auch in Zukunft gerne tun.
DAS IST DIE SAB.RUHR
Die SAB.Ruhr ist ein Fachdienst für Teilhabemanagement. Wir begleiten Menschen mit Unterstützungsbedarf bei der Überwindung von alltäglichen Barrieren und setzen uns für eine inklusive Schullandschaft ein.
Wir legen großen Wert auf einen respektvollen Umgang miteinander, auf das Wissen und die Qualität unserer Assistenzdienste und bieten unseren Beschäftigten eine faire Bezahlung nach dem Tarif des öffentlichen Dienstes (TVÖD-SuE). Wir schaffen damit sichere Perspektiven und ermöglichen Räume für langfristige Zusammenarbeit mit unserer Kundschaft.
Werde auch du Teil des Teams! Bereits ca. 400 Schulbegleiter:innen teilen diese Vision und geben jeden Tag ihr Bestes, um Kindern und Jugendlichen den gemeinsamen Unterricht zu ermöglichen.
Masernimpfung
Ab dem 01.03.2020 ist die gesetzliche Masernimpfpflicht in Kraft getreten. Von dieser Neuregelung sind alle Menschen betroffen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort betreut werden. Die Regelung gilt also für alle Gemeinschaftseinrichtungen, also insbesondere für alle Schulen auch für Ersatzschulen.
Diese Impfpflicht betrifft selbstverständlich auch die Mitarbeitenden der SAB.Ruhr, die insbesondere in der Schulbegleitung tätig sind oder die vorhaben, in der Schulbegleitung tätig zu werden.
Auch Lehrkräfte, pädagogisch Mitarbeitende oder auch sonstige Mitarbeitende an Schulen unterliegen der Impfpflicht.
Die Masernimpfung wird also genau wie die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse zu einer unverzichtbaren Auflage für die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Impfpflicht! Nicht impfen lassen müssen sich Menschen:
- die bereits Masern hatten (muss ärztlich bescheinigt werden),
- die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfen (muss ärztlich bescheinigt werden),
- die vor 01.01.1970 geboren sind, da in solchen Fällen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie entweder die Maserninfektion schon durchgemacht haben oder bereits geimpft sind.
Erweitertes Führungszeugnis
Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte, eine Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch durch Dritte Schaden erleiden.
Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Jugend- und Sozialhilfe und der SAB.Ruhr zählt zu den wesentlichen Strukturmerkmalen hinsichtlich der Sicherstellung dieses Schutzauftrages.
Zu den wichtigsten strukturellen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohles gehört die präventive Überprüfung der erweiterten Führungszeugnisse. Diese müssen bereits im Vorfeld der Beschäftigung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen von den Bewerbenden vorgelegt werden.
Dieses darf zum Zeitpunkt der Begründung einer Beschäftigung nicht älter als drei Monate sein. Im erweiterten Führungszeugnis in der Rubrik Inhalt muss stehen: „KEINE EINTRAGUNG“.
Ein „erweitertes Führungszeugnis“, früher auch polizeiliches Führungszeugnis genannt, wird erteilt, wenn das Führungszeugnis für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird. Das ist auch in der Schulbegleitung der Fall.
Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts.
Im Gegensatz zu einem regulären Führungszeugnis sind Verurteilungen wegen Sexualdelikten (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB in einem „erweiterten Führungszeugnis“ aufzuführen.
Die anfallenden Kosten in Höhe von 13,00 EUR für die erstmalige Beantragung tragen die Bewerberbenden. Die Kosten für die späteren Erneuerungen übernimmt die SAB.Ruhr.
Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein und muss alle zwei Jahre wieder neu beantragt und vorgelegt werden. Das Datum der Wiedervorlage berechnet sich nach dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses.